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OLG Koblenz Beschluss vom 20.04.2020 - 13 WF 241/20

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Verfahrensgang

AG Simmern (Aktenzeichen 51 F 212/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.06.2020; Aktenzeichen StB 18/20)

 

Tenor

Die gemäß § 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Zeugen und Beschwerdeführers gegen die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 17.02.2020 auferlegten Ordnungsmittel und Terminskosten wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.04.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Zunächst mangelt es dem angegriffenen Beschluss trotz des Umstands, dass er nicht richterlich unterschrieben ist (Bl. 380 d.A.), weder an seiner Existenz noch Wirksamkeit. Denn die Familienrichterin hat zumindest die Herausgabeverfügung eigenhändig unterzeichnet (Bl. 381 d.A.). Diese wiederum deckt vorliegend auch den Beschluss ab.

Sodann hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Zeuge trotz entsprechenden Hinweises mit Verfügung vom 07.04.2020 nicht aufgezeigt hat, dass er das Gericht von seiner angeblichen Durchfallerkrankung nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin informieren konnte. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Frau ...[A], letztere soll bereits seit ca. 7:30 Uhr bei dem erkrankten Zeugen gewesen sein, hätten das Gericht informieren können, welches erst auf 14:30 Uhr terminiert hatte. Somit kann dahinstehen, ob der Zeuge, der wiederholt nicht zum Gerichtstermin erschienen war, wirklich krank war oder der Zeuge, die Antragsgegnerin und die Frau ...[A] diesen Gesichtspunkt in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 15.04.2020 über das behauptete Geschehen lediglich nicht beachtet haben.

Schließlich folgt auch der Senat der Auffassung, dass es bei verschuldeter Säumnis eines Zeugen auch dan...

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