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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Sozialhilfe. Kostenübernahme für eine Maßnahme der Frühförderung als Leistung der Eingliederungshilfe. kein Leistungsausschluss. Bedarfsdeckung durch anderen Träger. fehlende Vergütungsvereinbarung. Ermessen. Bedarfsdeckungsprinzip

 

Orientierungssatz

1. Eine sinnesspezifische Frühförderung stellt bei einem mehrfachbehinderten Kleinkind eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB 12 dar, weil sie zur individuellen Potentialausschöpfung erforderlich ist.

2. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei einer Einrichtung nicht um ein sozialpädiatrisches Zentrum iS des § 2 S 2 FrühV handelt.

3. Kann der Eingliederungsbedarf mit einer Einrichtung nicht erbracht werden, ist der Bedarf im Einzelfall durch andere Träger zu decken.

4. Die Leistungserbringung durch eine Einrichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Sozialhilfeträger mit dieser keine Vereinbarung über die Vergütung geschlossen hat.

5. Der Leistungsträger des SGB 12 hat sich bei seiner Ermessensentscheidung am Bedarfsdeckungsprinzip zu orientieren. Soweit er dem Hilfesuchenden, der bereits durch eine Einrichtung gefördert wird, keine konkrete geeignete Hilfemöglichkeit nachweist, muss er die Kosten grundsätzlich übernehmen, auch wenn eine Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB 12 nicht besteht.

6. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist zu bejahen, weil die begehrte Frühförderung bei bestehender Mehrfachbehinderung möglichst frühzeitig ansetzen muss. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist angesichts des Zieles der sinnesspezifischen Frühförderung nicht zumutbar.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2007 wir...

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