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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.09.2006 - L 1 KR 65/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen Maßnahmen bei autistischem Kind. Krankheitsbekämpfung muss im Vordergrund stehen. keine Erweiterung der Leistungsverpflichtung durch § 30 SGB 9

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kosten einer Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen Maßnahmen bei einem autistischen Kind sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu übernehmen, wenn die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund steht (Anschluss an BSG vom 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 R = Die Leistungen Beilage 1999, 16; BSG vom 3.9.2003 - B 1 KR 34/01 R = SozR 4-2500 § 18 Nr 1).

2. Durch die Regelungen in § 30 SGB 9 wird die Leistungsverpflichtung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erweitert. Die Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe werden nicht grundsätzlich von ihrer Verpflichtung zur Kostentragung entbunden.

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2004 - S 13 KR 410/01 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von verhaltenstherapeutischen und heilpädagogischen Leistungen.

Der am ... geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer frühkindlichen autistischen Störung. Vom dritten bis fünften Lebensjahr erhielt er therapeutische Behandlungen zum Aufbau einer emotionalen Beziehung zu seiner Mutter und er besuchte einen Förderkindergarten der Lebenshilfe mit Ergotherapie und Kommunikationstraining. Seine intellektuelle Begabung ist altersentsprechend (Bericht der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie M vom 03.04.2000).

Im August 2000 wurde er in die private L -Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung eingeschult....

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