Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzungsbeschluss. Veranlassungsprinzip. Vollstreckungsankündigung
Orientierungssatz
1. Endet ein Rechtsstreit ohne Urteil, so ist durch Beschluss über die außergerichtlichen Kosten nicht nur nach der Erfolgsaussicht der erhobenen Klage, sondern auch unter Veranlassungsgesichtspunkten zu entscheiden.
2. Hat eine Behörde dem Betroffenen die Vollstreckung aus einem von ihr inzwischen aufgehobenen Bescheid zu Unrecht angekündigt, so ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger durch dessen berechtigte Unsicherheit wegen der angekündigten Vollstreckung entstanden sind.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2007 wird geändert.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Endet der Rechtsstreit - wie hier - ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen. Nach di...