nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 04.09.2002; Aktenzeichen S 55 AL 1365/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Bescheid vom 7. März 2001 verpflichtete die Beklagte den Kläger, ihr vermeintlich zu Unrecht erbrachte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 3.647,48 DM zu erstatten. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im September 2001 Klage.
Mit Vollstreckungsankündigung vom 7. März 2002 setzte das Hauptzollamt Berlin den Kläger davon in Kenntnis, dass es aus einem Bescheid des Arbeitsamtes "IV Berlin (West)" vom 8. März 2001 einen Betrag von 1.910,15 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 9,85 Euro zu vollstrecken habe; der Kläger könne die Vollstreckung durch Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 1.920,- Euro vermeiden.
Der Kläger hat daraufhin am 22. März 2002 Klage mit dem Antrag erhoben, die Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger aus dem Bescheid vom 8. März 2001 - hilfsweise aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2001 - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die fragliche Forderung mit Rücksicht auf die aufschiebende Wirkung der im September 2001 erhobenen Klage derzeit nicht beigetrieben werde, worüber das Hauptzollamt unterrichtet worden sei.
Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 4. September 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, da dies nicht angemessen erscheine. Der Kläger habe sich gegen eine angekündigte Vollstreckung gewandt. Für eine - statthafte - Klage auf Feststellung des Eintritts der aufschie...