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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen des Anspruches wegen Urlaubsabgeltung. keine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. kein Krankengeldanspruch. prognostische Betrachtung. Sicherungslücke. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs 2 SGB 3 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung arbeitsunfähig erkrankt (Anschluss an BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R).

2. Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs 2 SGB 3 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung ruht, steht kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs 1, 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 oder § 19 Abs 2 SGB 5 zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird (Anschluss an BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R).

3. Die daraus entstehende Lücke in den Versicherungsleistungen ist nicht verfassungswidrig und kann mangels planwidriger Lücke durch eine Analogie weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch im Recht der Krankenversicherung geschlossen werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Krankengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010.

Der 1963 geborene Kläger meldete sich am 31.08.2009 zum 01.11.2009 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 30.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.11.2009 in Höhe von 29,62 € täglich für 360 Tage.

Zum 04.01.2010 nahm der Kläger eine Vollzei...

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