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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.06.2019 - L 4 KR 1556/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht einer Leistung einer schweizerischen Pensionskasse. keine Unterscheidung zwischen den obligatorischen und überobligatorischen Leistungsanteilen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ist bei einer Leistung einer schweizerischen Pensionskasse (sogenannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) nicht zwischen den obligatorischen und überobligatorischen Leistungsanteilen zu unterscheiden mit der Folge, dass die überobligatorischen Leistungsanteile nicht der Beitragspflicht unterliegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen B 12 KR 32/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klage wegen des Bescheids vom 15. Dezember 2018 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Rente der schweizerischen Pensionskasse.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2012 als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Neben der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich € 128,54 bezieht der Kläger seit 1. Juli 2012 eine Rente von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Höhe von (damals) monatlich CHF 1.793,00 (damals = € 1.492,43) und eine Rente aus der Pensionskasse der DSM N. P. AG (im Folgenden DSM) in Höhe von (damals) monatlich CHF 6.117,00 (damals = € 5.091,56).

Mit Bescheid vom 1. August 2012 setzte die Bekl...

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