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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.01.2005 - L 1 U 2247/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Quasi-Berufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. hüftgelenkbelastende Tätigkeit. Coxarthrose. Werkzeugmacher/Fräser

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer Coxarthrose bei einem Werkzeugmacher und Fräser als "Quasi-Berufskrankheit" gem § 9 Abs 2 iV mit Abs 1 S 2 SGB 7 mangels Vorliegens neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bzgl des Zusammenhangs einer hüftgelenkbelastenden Tätigkeit und eines signifikant erhöhten Coxarthrose - Erkrankungsrisikos.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen B 2 U 10/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine beidseitige Hüftgelenkserkrankung des Klägers wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.

Der Kläger absolvierte nach seiner Schulausbildung eine Lehre als Werkzeugmacher von 1959 bis 1963 und war im Anschluss daran bei verschiedenen Arbeitgebern als Werkzeugmacher und Fräser beschäftigt. Ab 23.03.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 2001 wurde ihm im Universitätsklinikum Ulm in die linke Hüfte eine zementfreie Hüftgelenks-Totalendoprothese implantiert. Seit Februar 2002 bezieht er Erwerbsunfähigkeitsrente.

Im Juli 2001 erstattete Dr. S. bei der Beklagten die ärztliche Anzeige über eine BK wegen eines Wirbelsäulensyndroms und Tinnitus, wobei die Rückenbeschwerden auf ständiges Stehen und schweres Heben, Tragen und Bücken zurückgeführt wurden (BK-Anzeige vom 10.7.2001). Die Beklagte holte Auskünfte der behandelnde Ärzte, Angaben des letzten Arbeitgebers u...

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