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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.07.2021 - L 11 BA 3136/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Einteilung eines nicht (mehr) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnarztes zum zahnärztlichen Notdienst. keine Eingliederung in fremden Betrieb oder Weisungsgebundenheit auch bei Notdienst in Notfalldienstzentrum

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einteilung eines Zahnarztes, der nicht (mehr) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, zum zahnärztlichen Notdienst durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Zahnärzte, die auf der Grundlage eines solchen Verwaltungsaktes für die Dauer des Notdienstes an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch unterliegen sie Weisungen. Dies gilt auch dann, wenn der Notdienst in einem eigens hierzu von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingerichteten Notfalldienstzentrum wahrgenommen wird.

(Der Senat hat die Revision zugelassen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.2023; Aktenzeichen B 12 R 9/21 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.09.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Zahnarzt im Notfalldienst in der Zeit vom 20.01.2018 bis zum 19.04.2019.

Der 1954 geborene Kläger ist Zahnarzt. Zum 31.03.2017 verkaufte er seine Praxis in K. und verfügt seitdem auch nicht mehr über eine Kassenzulassung.

Ab Januar 2018 bis einschließlich 19.04.2019 wurde der Kläger für die Beigeladene, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung, die ua für den Dienstbezirk H im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags gem § 75 Abs ...

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