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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2016 - L 8 AL 1234/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

berufliche Weiterbildung. Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschaffter Weiterbildungsmaßnahme. Sachleistungsverschaffungsanspruch. Regelungslücke. sozialgerichtliches Verfahren. Erteilung eines Bildungsgutscheins. fehlende Zulassung der Maßnahme. Zulassungsverfahren. sozialrechtlicher Herstellungsanspruchs. Inzidentprüfung. Klagebefugnis

Leitsatz (amtlich)

Das SGB III enthält keine Regelung zur Kostenerstattung selbstverschaffter Weiterbildungsmaßnahmen nicht behinderter Menschen. Insoweit kann der in § 15 Abs 1 SGB IX und § 13 Abs 3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw Sachleistungsverschaffungsanspruchs lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, Anwendung finden.

Orientierungssatz

In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Erteilung eines Bildungsgutscheins geht, kann weder die Zulassung von Maßnahme und/oder Träger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers von (potentiellen) Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (vgl LSG Chemnitz vom 27.9.2012 - L 3 AS 329/09 und LSG Chemnitz vom 27.8.2009 - L 3 AL 89/08 = EzB SGB III § 77 Nr 8).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten (4.500,00 €) einer bereits durchgeführten Weiterbildung z...

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