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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 828/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente. Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage etc) gem § 65 BVG. keine direkte oder analoge Anwendung der Ausnahmeregelung für die Grundrente. zweckbestimmte Einnahme in Höhe der Grundrente. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 aF über die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen kann auf die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weder direkt noch analog angewendet werden (vgl BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R).

2. Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Teil, der einer Grundrente nach § 31 BVG bei entsprechendem Grad der Schädigungsfolgen entspricht, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 aF von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen, wenn der Leistungsberechtigte einen zuerkannten Anspruch auf Grundrente innehat, diese aber nach § 65 BVG wegen gleichzeitiger Gewährung der Verletztenrente ruht.

3. Dagegen bestehen vor Art 3 Abs 1 GG keine Bedenken, wenn die Verletztenrente auf die Ansprüche nach dem SGB 2 angerechnet wird, soweit sie andere Ansprüche als die Grundrente nach dem BVG verdrängt. Die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Zulagen für Kinder und Ehegatten sind auch dann, wenn sie tatsächlich gezahlt werden, anrechenbares Einkommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen B 14 AS 58/12 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 abgeändert.

2. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15. Ju...

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