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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.09.2008 - L 3 AL 4581/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum, -rahmen und -entgelt nach Arbeitszeitreduzierung durch Teilzeitvereinbarung. teleologische Reduktion

 

Orientierungssatz

1. Kann im nach § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 idF vom 23.12.2003 auf 2 Jahre erweiterten Bemessensrahmen ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden, weil Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben, so ist nach dem Wortlaut der ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 132 Abs 1 SGB 3 durchzuführen. Der Bemessungsrahmen kann nicht über die Dauer von 2 Jahren durch einzelne Monate verlängert werden.

2. Die Vorschrift des § 132 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 in der Fassung vom 23.12.2003 ist unter teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie in Fällen nicht anzuwenden ist, in denen ihre Anwendung nicht zu der beabsichtigten Besserstellung der in der Norm genannten Personen führt und es bei der Regelbemessung bleibt, sofern eine solche möglich ist (vgl SG Dresden vom 18.10.2007 - S 37 AL 675/06).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen B 7 AL 39/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers streitig.

Der 1947 geborene, verheiratete Kläger, der seit September 2007 Rente bezieht, war zwischen dem 10.04.1972 und 31.12.2004 als Organisationsprogrammierer bei der Firma W P GmbH in V-S beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug bis 30.04.2002 37,5 Stunden. In der Zeit von ...

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