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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2016 - L 4 R 3904/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Beitragserstattungsregelung des § 210 Abs 1a SGB 6. Versicherungsfreiheit bei selbstständiger Tätigkeit. Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Gleichbehandlung. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Eigentumsgarantie

 

Orientierungssatz

1. § 210 Abs 1a SGB 6 verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG (Anschluss an LSG Darmstadt vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13).

2. § 210 Abs 1a SGB 6 verstößt auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.

 

Normenkette

SGB VI § 210 Abs. 1, 1a, § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 4/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.

Der Kläger ist … 1964 geboren. Ausweislich der allgemeinen Kontenübersicht der Beklagten vom 24. Januar 2013 sind im Versicherungsverlauf insgesamt 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Es handelt sich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 sowie Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988. Seit 1. Oktober 1994 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Freiwillige Beiträge zahlte der Kläger an die Beklagte nicht.

Einen am 8. August 2001 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI...

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