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Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beitragserstattung. selbständiger Rechtsanwalt. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 210 Abs 1a SGB 6 verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 14 GG.

2. Eine durch § 210 Abs 1a SGB 6 erfolgende Ungleichbehandlung von selbständigen und angestellten Rechtsanwälten beruht auf einem sachlichen Grund, der sich im Rahmen des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Gestaltungsspielraums hält.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11.8.2010 in § 210 Abs 1a SGB 6 eine Regelung der Besitzstandswahrung geschaffen hat, die nur den Personenkreis privilegiert, dem vor dem 11.8.2010 ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung offen stand, welcher durch Änderung des § 7 Abs 2 SGB 6 in Verbindung mit § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6, dh durch Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, ab dem 11.8.2010 weggefallen ist.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger war vom 1. September 1990 bis 15. Februar 1991, vom 1. März 1991 bis 30. September 1991 sowie vom 16. April 1997 bis zum 15. Juli 1997 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Laut Wartezeitauskunft der Beklagten vom 18. Januar 2011 sammelte er in dieser Zeit insgesamt 17 Monate an Pflichtbeitragszeiten an. Seit 1999 ist der Kläger selbständig als Rechtsanwalt tätig. Freiwillige Beitragszahlungen an die Beklagte erfolgten nicht.

Am 28. Dezember 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der...

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