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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.04.2011 - L 11 KR 965/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Statusfeststellungsverfahren. Aufhebung einer Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10. kein Wahlrecht eines Versicherungsträgers zwischen Widerspruch und Klage im Fall des § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beantragt ein Rentenversicherungsträger bei der Einzugsstelle (§ 28i SGB 4) die Aufhebung einer von dieser getroffenen Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht, kann die Einzugsstelle ihre Entscheidung gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10 zurücknehmen; § 49 SGB 10 ist auf diesen Fall nicht anwendbar.

2. Ein Versicherungsträger hat im Fall des § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG kein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Klage.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom

Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung ab dem 1. August 1995 aufgrund seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) streitig.

Der am 12. August 1971 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, ist gelernter Industriekaufmann (Fachwirt). Der Beigeladene zu 1), sein Vater, betreibt die Einzelhandelsfirma “P. G. Steuerungstechnik„. Seit dem 1. August 1995 ist der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1) als leitender Angestellter tätig. Er ist nach eigenen Angaben alleinverantwortlich für das Lager, die EDV, den Einkauf und die Logistik. Für diese Tätigkeit erhält er monatlich 3.256,-- € brutto. Ein schriftlicher Arbei...

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