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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.07.2011 - L 8 U 3577/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. kein Anspruch des Arbeitgebers auf Akteneinsicht in die Unfallakten trotz Einwilligung der Beschäftigten. faktische Zwangssituation. Generalprävention. Vermeidung eines Loyalitätskonflikts. Sozialdatenschutz. Individualinteresse des Arbeitgebers. berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers. Verweigerung der Akteneinsicht gilt als Verwaltungsakt gem § 31 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber hat im Rechtsstreit um einen vom Unfallversicherungsträger erhobenen Beitragszuschlag keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die seine Beschäftigten betreffenden Unfallakten, die beim Versicherungsträger zur Abwicklung der Arbeitsunfälle der Versicherten entstanden sind und dem Beitragszuschlag zugrunde liegen.

2. Die Einwilligung des Beschäftigten zur Offenlegung seiner Sozialdaten gegenüber dem Arbeitgeber ist rechtlich unbeachtlich. Der Schutz der Sozialdaten beinhaltet hier die Vermeidung eines Loyalitätskonflikts der Beschäftigten, weshalb aus generalpräventiven Gründen die berechtigten Interessen Dritter an der Geheimhaltung der Sozialdaten auch im Hinblick auf zukünftige Fälle das Individualinteresse des Arbeitgebers an der Akteneinsicht übersteigen.

 

Orientierungssatz

In der Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber dem Arbeitgeber in die Unfallakten seiner Beschäftigten liegt ein Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers. Soweit die Schreiben ihrer äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt zu erkennen sind, ua fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist dies für die rechtliche Zuordnung unerheblich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen B 2 U 21/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Koste...

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