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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.03.2011 - L 11 KR 1694/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Erforderlichkeit der vorherigen Beantragung. Ausnahme bei Eilbedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe setzt voraus, dass diese Leistung vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt worden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe (zB als Vertragskraft) zur Verfügung stellt.

3. Ausnahmen vom Regelprinzip der vorherigen Beantragung und Bewilligung einer Leistung durch die Krankenkassen bestehen da, wo Eilbedürftigkeit gegeben ist oder gegeben sein kann.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte der Klägerin insgesamt 1.560 € für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe auch für die Zeit vom 20. März bis 13. April 2008 zu erstatten hat.

Die am ... Juli 1977 geborene Klägerin, die Mitglied der Beklagten ist, lebt mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Im streitigen Zeitraum lebten im Haushalt noch die am 29. August 1997, 15. Februar 2000 und 6. Oktober 2004 geborenen Kinder der Klägerin. Am 2. Mai 2008 gebar sie ihr viertes Kind. Der Ehemann arbeitet im Dreischichtbetrieb (Früh-, Spät- und Nachtdienst) bei der Firma S. E. B. GmbH.

Bereits ab dem 20. März 2008 nahm die Klägerin Frau M. K. als Haushaltshilfe für acht Stunden an den Tagen in Anspruch, an denen ihr Ehemann arbeitete, und zahlte ihr nach eigenen Angaben 7,50 € pro Stunde. Sie beschäftigte die Haushaltshilfe bis zum 5. Mai 2008, wobei sie vom 2. bis 5. Mai 2008 wegen d...

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