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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 15.09.2006 - L 7 SO 4051/06 ER-B

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Darlegung eines konkreten Pflegekonzeptes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer von dem Pflegebedürftigen selbst beschafften Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII setzt voraus, dass der Pflegebedürftige ein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorlegt. Erforderlich ist insoweit die Darlegung wenn nicht sogar eines bestehenden Vertrages mit der Pflegeperson, so doch jedenfalls eines umfassend konkreten Konzeptes, das die Sicherstellung der Pflege belegt. Es muss der Behörde zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibt.

 

Normenkette

SGB XII § 66 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Beschluss vom 17.07.2006; Aktenzeichen S 12 SO 2116/06 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in B...

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