Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. einstweilige Anordnung. Einkommens- und Vermögensberücksichtigung. Eigenheimzulage. zweckbestimmte Einnahme. Angemessenheit einer Eigentumswohnung und eines Kraftfahrzeuges. Barvermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 SGG kommt wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung in der Regel nur eine befristete und darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen in Betracht.
2. Die Eigenheimzulage nach dem EigZulG ist eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 und darf jedenfalls dann nicht als Einkommen angerechnet werden, wenn sie zweckbestimmt verwendet wird (vgl LSG Celle-Bremen vom 25.4.2005 - L 8 AS 39/05 ER und LSG Hamburg vom 7.7.2005 - L 5 B 116/05 ER AS).
3. Die Angemessenheit einer Eigentumswohnung iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 richtet sich nur nach der Größe und nicht nach dem Marktwert der Wohnung.
4. Für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 gibt es keine starre Wertgrenze.
5. Barvermögen iS von § 12 Abs 2 Nr 1 SGB 2 ist nur aktuell zum Zeitpunkt der Entstehung des Alg II-Anspruches vorhandenes.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.
Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:
1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)
2. die der Antragstelleri...