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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit über Anspruch auf Unterlassung verschiedener negativer Äußerungen einer Krankenkasse im Zusammenhang mit hausarztzentrierter Versorgung. Nichtanwendung der Regelung des § 12 Abs 2 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren. Grenzen des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen bestimmen sich nicht nach dem UWG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in § 12 Abs 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) (juris: UWG 2004), wonach zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (Anschluss an LSG Essen, Beschlüsse vom 7.5.2008 - L 5 B 8/08 KR ER und vom 27.5.2008 - L 11 B 6/08 KR ER).

2. Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen bestimmen sich nicht nach dem UWG (vgl BSG vom 31.3.1998 - B 1 KR 9/95 R = BSGE 82, 78, 79 = SozR 3-2500 § 4 Nr 1).

3. Zur Frage, inwieweit sich Krankenkassen (negativ) zur hausarztzentrierten Versorgung äußern dürfen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 7.500,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in einem Informationsblatt der Antragsgegner über die hausarztzentrierte Versorgung hat.

Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und bietet ihren Mitgliedern im ...

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