Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung eines Farbfernsehgerätes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Farbfernsehgerät unterliegt dann der Pfändung, wenn dem Schuldner mit der Stereoanlage ein anderes tontechnisches Informationsmittel verbleibt.
Normenkette
ZPO § 811 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 66 M 7645/92) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zu 1. zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000, – DM.
Gründe
Die Schuldner haben Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, ihr Farbfernsehgerät sei nicht pfändbar. Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1., auf deren Begründung ebenfalls verwiesen wird.
Die Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung (4 T 285/89, Beschluß vom 21.06.1989) die Auffassung, daß ein Farbfernsehgerät dann der Pfändung unterliegt, wenn dem Schuldner wie hier mit der Stereoanlage ein anderes tontechnisches Informationsmittel verbleibt.
Der gegenteiligen Auffassung (OLG Stuttgart, NJW 1987, 196; LG Itzehoe, 7. ZK DGVZ 1988, 11; LG Frankfurt DGVZ 1988, 154; LG Bonn DGVZ 1988, 11) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weil es für das Tatbestandsmerkmal „bescheidene Lebensführung” im Sinne von § 811 Nr. 1 ZPO nicht entscheidend darauf ankommen kann, daß der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung ein Farbfernsehgerät besitzt.
Wie das Landgericht Aachen (DGVZ 1988, 154) völlig zutreffend festgestellt hat, kann Maßstab dessen, was zu einer bescheidenen Lebensführung gehört, gerade nicht sein, wie häufig der gepfändete Gegenstand von der Allgemeinheit verwendet wird. Dies würde ...