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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.04.1986 - 8 W 357/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unpfändbarkeit des Fernsehgeräts. Pfändung eines Fernsehgerätes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Fernsehgerät ist auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner daneben ein Radio hat; dieses kann gepfändet werden.

 

Normenkette

ZPO § 811 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 24.06.1985; Aktenzeichen 1 b T 173/85)

AG Maulbronn (Entscheidung vom 17.05.1985; Aktenzeichen I M 533/85)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Landgerichts Heilbronn vom 24.6.1985 abgeändert:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Maulbronn vom 17.5.1985 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten aller Instanzen.

Beschwerdewert: 800,– DM.

 

Gründe

Auf Antrag der Gläubigerin hat der Gerichtsvollzieher beim Schuldner ein Farbfernsehgerät gepfändet. Mit Beschluß vom 17.5.1985 hat das Amtsgericht der Erinnerung des Schuldners stattgegeben und die Pfändung aufgehoben. Auf sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluß des Landgerichts vom 24.6.1985 aufgehoben.

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Diese ist zulässig und begründet.

Zwar ist der Einwand, das Fernsehgerät sei Eigentum der Ehefrau, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn für die Zulässigkeit der Pfändung kommt es gemäß § 808 ZPO nur darauf an, ob der Schuldner Gewahrsam an der Sache hat, und davon ist hier aufgrund der §§ 739 ZPO, 1362 BGB auszugehen. Die Ehefrau des Schuldners müßte ihr Eigentumsrecht im Wege der Klage geltend machen, § 771 ZPO.

Das Fernsehgerät ist jedoch nach § 811 Zi. 1 ZPO unpfändbar. Denn es handelt sich um eine dem persönlichen Gebrauch dienende Sache, die noch zu den Dingen gehört, die dem Schuldner zu einer seine...

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