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LG Stuttgart Urteil vom 10.07.1996 - 13 S 91/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Verbindung eines Mieterhöhungsverlangens nach MHG § 2 mit einer Erhöhung wegen eines Modernisierungszuschlags nach MHG § 3. Berechnung der Kappungsgrenze bei einem einheitlichen Verfahren nach MHG § 2. Verwirkung der Mieterhöhung nach MHG § 3 bei längerem Zeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine nachträgliche Kombinierung der Erhöhung einer Wohnraummiete nach MHG § 2 (juris: MietHöReglG) mit einer Erhöhung wegen Modernisierungszuschlages nach MHG § 3 ist grundsätzlich zulässig, soweit dies den Vorgaben aus den Rechtsentscheiden des OLG Hamm vom 30.10.1982 (4 REMiet 6/82, WuM 1983, 17) und vom 30.12.1992 (30 REMiet 2/91, ZMR 1993, 161) entspricht.

2. Eine Verwirkung des Rechtes zur Geltendmachung einer auf MHG § 3 (juris: MietHöReglG) gestützten modernisierungsbedingten Mieterhöhung kann nicht alleine aufgrund des Zeitablaufs (hier: 10 Jahre) zwischen der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme und der Geltendmachung des Mieterhöhungsverlangens angenommen werden, zumal MGH § 3 einen entsprechenden zeitlichen Zusammenhang nicht voraussetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739176

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