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LG Neubrandenburg Urteil vom 01.03.2006 - 2 O 237/05

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin handelt mit Baubeschlägen, Werkzeugen, Maschinen- und Industriebedarf. In der Vergangenheit unterhielt sie umfangreiche Geschäftsbeziehungen zu der sich mittlerweile in Insolvenz befindlichen MEBAN Metallbau Neubrandenburg GmbH mit Sitz in Neubrandenburg. Das Insolvenzverfahren der MEBAN GmbH wird vor dem Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Aktenzeichen 12 IN 28/05 geführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.2005 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter der MEBAN GmbH bestellt.

Aus den vorangegangenen Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der MEBAN GmbH existiert ein Sicherungsübereignungsvertrag vom 20.11.2003 über eine Vielzahl von Inventarstücken der MEBAN GmbH, aus dem die Klägerin in dem Insolvenzverfahren Absonderungsrechte geltend macht. Durch weitere Sicherungsübereignungsverträge wurden der Klägerin in der Folge auch noch einige PKW, LKW und Anhänger sicherungsübereignet. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Sicherungsverträge wird auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zeigte der Beklagte als Insolvenzverwalter der MEBAN GmbH der Klägerin zu einer Vielzahl der übereigneten Gegenständen seine Veräußerungsabsicht nach § 168 Abs. 1 InsO an. Mit den Schreiben vom 26.05.2005 und vom 03.06,2005 zeigte der Beklagte wiederum der Klägerin seine Veräußerungsabsicht über eine Anzahl der Gegenstände an. Die Klägerin war mit der Veräußerung dieser Gegenstände zu den vom Insolvenzverwalter vorgegeben Konditionen nicht einverstanden und bot de...

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