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LG Mönchengladbach Beschluss vom 22.09.2004 - 5 T 287/04

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Leitsatz (amtlich)

Ein Abweichen von der Regelvergütung ist sowohl nach oben als auch nach unten zulässig. § 13 Abs. 2 InsVV i.V.m. §§ 2, 3 InsVV steht dem nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 05.06.2003; Aktenzeichen 20 K 73/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 05.06.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … eröffnet und Herr Rechtsanwalt … zum Treuhänder bestellt. Unter dem 22. Mai 2003 beantragte der Treuhänder, das Insolvenzverfahren aufzuheben und seine Vergütung auf 3.604,12 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 901,03 EUR, beide Beträge zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt auf 5.225,97 EUR festzusetzen und ihm die Entnahme aus der Masse zu gestatten. Zur Begründung verwies der Treuhänder darauf, dass eine Erhöhung des Regelsatzes auf 25 % gerechtfertigt sei, da insgesamt 51 angemeldete Gläubigerforderungen zu prüfen gewesen seien. Darüber hinaus habe aufgrund des Alters der angemeldeten Hauptforderungen in vielen Fällen auch die Verjährung angemeldeter Zinsansprüche überprüft werden müssen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 05.06.2003 hat das Amtsgericht Mönchengladbach die zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.135,58 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Vergütung von 15 % der Insolvenzmasse verbleibe. Eine Erhöhung der Vergütung auf 25 %, wie sie der Treuhänder beantragt habe, komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. § 13 InsVV schließe in Absatz 2 die Anwendung der §§ 2 und 3 InsVV ausdrücklich aus. Zuschläge ...

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