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LG Mainz Beschluss vom 15.08.2011 - 306 T 129/08

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Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen 74 UR II 42/07 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31.07.2008 abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Hinsichtlich des Geschäftswerts des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.464,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Beschlusseingang genannte Wohnungs- und Teileigentümergesellschaft. Die Antragstellerin, Eigentümerin von 150 der insgesamt 244 Sondereigentumseinheiten, bestehend aus 156 Wohnungen und 88 Kfz-Stellplätzen, war zugleich aufteilende Eigentümerin und Erstverwalterin der Anlage;auf die Teilungserklärung vom 10.05.2002 (in Fotokopie Blatt 11 ff. GA) wird Bezug genommen. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.03.2003 (in Fotokopie Blatt 169 GA) wurde die Beteiligte zu 3) anstelle der Antragstellerin bis zum 30.05.2007 als Verwalterin bestellt. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 3) ist die D. Immobilien GmbH, die wiederum Hauptgesellschafterin der Antragstellerin ist (s. im einzelnen Schriftsatz der Antragsgegner vom 24.11.2007, Blatt 140-142 GA).

Nach § 13 Ziffer 6. Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (in Fotokopie Blatt 40 Rückseite GA) entfällt auf jede Sondereigentumseinheit eine Stimme.

Wegen Ablaufs der Bestelldauer und Auslaufens des Verwaltervertrags, fand am 24.05.2007 eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, auf der ausweislich des Protokolls (in Fotokopie Blatt 60 ff., 322 ff...

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