Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
2. Die nähere Bezeichnung von Teileigentum als Laden in der Teilungserklärung hat nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung, wenn in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass es auf die Bezeichnung in der Teilungserklärung nicht ankommt.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 1; WEG § Abs. 2; WEG § 25 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 1 T 5358/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 651/03) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des LG München I vom 5.10.2004 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsgegner zu 1) ist Teileigentümer der Einheit Nr. 44, der Antragsgegner zu 2) zusammen mit seiner Ehefrau Teileigentümer der Einheit Nr. 45. Im Aufteilungsplan der Teilungserklärung vom 30.9.1982 werden beide Einheiten als "Laden" ausgewiesen. Der Antragsgegner zu 1) betreibt in Einheit Nr. 44 seit mindestens 15 Jahren einen Sex- und Erotikshop, dessen Schwerpunkt im Verkauf von Videos und DVDs liegt. Im zugehörigen Keller sind mit Baugenehmigung der Stadt M. seit 1995 Videokabinen installiert, in denen Kunden gegen Gebühr Videofilme ansehen können. Zum Jahreswechsel 20...