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LG Köln Beschluss vom 17.11.1999 - 6 T 330/99

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Verfahrensgang

AG Gummersbach (Beschluss vom 25.10.1999; Aktenzeichen 16 XVII 2001)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.10.1999 (16 XVII 2001) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2. ist Betreuer der vermögenden Betroffenen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht zu Lasten des Betreutenvermögens für den fraglichen Zeitraum eine Vergütung in Hohe von 5.937,35 DM incl. MWSt unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 70,– DM zuzüglich MWSt festgesetzt.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. Rechtsmittel eingelegt, mit der Begründung, ein Stundensatz von 100,– DM sei gerechtfertigt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach den in ständiger Rechtsprechung der Kammer entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. 6 T 287/99) erscheint in derartigen Fallen grundsätzlich ein Stundensatz von 60,– DM als angemessen, der nur im Einzelfall erhöht werden kann.

Zwar sind die im § 1 BVormVG genannten Stundensätze aus 45,– DM bzw. 60,– DM im Falle der Betreuung des bemittelten Betroffenen nicht unmittelbar anzuwenden, können jedoch auch in diesem Bereich als Orientierungshilfe dienen (vgl. Regierungsentwurf zur Neufassung von § 1 BVormVG, BT-Drucksache 13/7158, 27 Karmasin, FamRZ 1999, 348 ff.). Dies beruht auf der Erwägung, daß bei gleicher Leistung des Betreuers es grundsätzlich unerheblich ist, ob Schuldner des Vergütungsanspruchs die Staatskasse oder Betreute persönlich ist. In beiden Fallen handelt es sich um Dienstleistungen, die großenteils von freiberuflich tätigen Betreuern am Markt angeboten und deren Vergütung sowohl vom Kostendeckungsprinzip als auch von der Nachfrage am Markt bestimmt ...

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AG Gummersbach 16 XVII 2001
AG Gummersbach 16 XVII 2001

  Nachgehend LG Köln (Beschluss vom 17.11.1999; Aktenzeichen 6 T 330/99)   Tenor wird aufgrund der Vergütungsgesuche vom 08.06.1999 (Bl. 769 ff) und vom 07.09.1999 (Bl. 862 ff) für den Betreuer gemäß §§ 1908 i, 1836, 1835 I, IV BGB eine ...

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