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AG Gummersbach Beschluss vom 25.10.1999 - 16 XVII 2001

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Nachgehend

LG Köln (Beschluss vom 17.11.1999; Aktenzeichen 6 T 330/99)

 

Tenor

wird aufgrund der Vergütungsgesuche vom 08.06.1999 (Bl. 769 ff) und vom 07.09.1999 (Bl. 862 ff) für den Betreuer gemäß §§ 1908 i, 1836, 1835 I, IV BGB eine Vergütung von DM 5.937,35 einschl. 16 % MWSt festgesetzt unter Absetzung des beantragten Mehrbetrages von DM 2.544,19.

Die Auslagen kann der Betreuer dem Vermögen der Betreuten entnehmen. Es bedarf keiner Festsetzung. Überprüfung der Auslagen erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung.

Die am 15.06.1999 und 11.10.1999 bewilligten Vorschüsse von insgesamt DM 5.500,00 (DM 3.500,00 + DM 2.000,00) sind auf die bewilligte Vergütung anzurechnen.

Auf Antrag des Betreuers kann erneut über die Bewilligung eines Vorschusses entschieden werden.

 

Gründe

Der Betreuer ist Berufsbetreuer im Sinne des § 1836 I BGB, dessen Stundensatz bei Mittellosigkeit der Betreuten DM 60,00 betragen würde (§ 1 I 2 BVormVG).

Die Betreute verfügt über erhebliches Vermögen, und zwar sowohl Grundvermögen als auch Guthaben bei Geldinstituten (ca. 940.000,00 DM).

Unter Berücksichtigung des Umfanges und Schwierigkeitsgrades der vormundschaftlichen Geschäfte sowie der nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers (§ 1836 II BGB) wird vorliegend die Erhöhung des Stundensatzes auf DM 70,00 zuzüglich 16 % MWSt als gerechtfertigt angesehen, da ein solcher Stundensatz einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich für die von dem Betreuer im Rahmen der Betreuung abzuleitende Tätigkeit darstellt. Eine weitere Erhöhung des Stundensatzes auf DM 100,00 – wie vom Betreuer beantragt – würde nach Auffassung des Gerichts den im Gesetz verankerten Bewertungskriterien des § 1836 II BGB nicht mehr entsprechen.

Der Festsetzung zugrunde liegen:

36,42

Stunden Betreuertätigkeit für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.05.1999...

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