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LG Kleve Beschluss vom 10.08.2011 - 4 T 30/11

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2013; Aktenzeichen XII ZB 478/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 12.01.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Rückzahlung des an den Verein S K M B M aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von 300,00 € aus dem Einkommen der Betreuten in monatlichen Raten von 100,00 € angeordnet wird.

 

Gründe

----------------

I.

Mit Beschluss vom 14.07.2010 hat das Amtsgericht N den Beteiligten zum Betreuer der Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung der Miet- und Wohnungsangelegenheiten und T für das Vermögen bestimmt. Mit Beschluss vom 15.09.2010 hat es die Betreuung dahin erweitert, dass diese auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Mit Schreiben vom 18.10.2010 hat der Beteiligte Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.10.2010 gestellt. Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat das Amtsgericht N die dem Betreuer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung mit 924,00 € festgesetzt. In demselben Beschluss hat das Amtsgericht N die Rückzahlung des an den Betreuer aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 924,00 € aus dem Vermögen der Betreuten angeordnet und insoweit monatliche Raten in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 31.01.2011 hat das Amtsgericht N klargestellt, dass die genannten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € aus dem Einkommen der Betreuten - nicht aus dem Vermögen - zu leisten sind. Gegen den ihr am 18.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 17.01.2011, bei Gericht eingegangen am Folgetag, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betroffene von der Zahlung des 300,00 € übersteigenden Betrages zu befreien.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässig und in der Sache begrü...

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