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LG Hamburg Urteil vom 29.12.2010 - 318 S 120/10

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 09.04.2010; Aktenzeichen 102C C 29/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2010 – 102 C C 29/09 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2010 – 102 C C 29/09 – wird ebenfalls zurückgewiesen, soweit sich ihr Rechtsmittel nicht gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet; diese wird auf die Berufung der Nebenintervenientin dahin abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszuges von der Klägerin allein zu tragen sind, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, welche von dieser selbst zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die klagende, teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt ihre Verwalterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist seit dem 01.09.2003 Verwalterin der Klägerin, ihre verlängerte Bestellung läuft bis zum 31.12.2010. Zwischen den Parteien gilt der Verwaltervertrag vom 08.09.2003, für dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Für die Teilungserklärung der Klägerin vom 22.12.2097 wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Die Nebenintervenientin ist Versicherungsmakierin. Ihr haben beide Parteien den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Parteien streiten um eine von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einer Reduzierung des Deckungsbetrages der Schwammschadenversicherung der Eigentümergemeinschaft im Jahre 2006. Diese Versicherung bestand b...

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