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LG Hamburg Urteil vom 10.04.2013 - 318 S 87/12

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen 102b C 22/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2013; Aktenzeichen 5 StR 411/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2012 – Az. 102b C 22/11 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 der WEG F.weg …, … H. zu TOP 1 (Erstellung der Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen für 2007, 2008 und 2009 durch Frau Rechtsanwältin A. bei Kosten von ca. EUR 18.000) und zu TOP 2 (Beauftragung von Frau Rechtsanwältin A. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Verwaltung S. B.) werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG F.weg …, … H. (S.) und streiten um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 zu den TOP 1 und 2 gefassten Beschlüssen betreffend die Beauftragung zur nachträglichen Erstellung der Jahresabrechnungen für 2007, 2008 und 2009 und zur Geltendmachung von Schadensersatzbeträgen.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:

Seit Januar 2007 bis Ende 2010 wurde die o.g. WEG von der Fa. S. B. verwaltet, im Anschluss daran – bis Ende 2011 – von der Fa. G.. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 8. Februar 2011 (Az. 102d C 88/08), vom 7. September 2010 (Az. 102d C 8109) und vom 7. September 2011 (Az. 102d C 108/10) hat das Amtsgericht Hamburg die von der Fa. S. erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vollständig oder teilweise für ungültig erklärt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 (vgl. Protokoll, Anlage K1, ...

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