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LG Hagen Urteil vom 21.05.2008 - 10 S 14/08

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Leitsatz (amtlich)

Es stellt einen Produktfehler dar, dass ein Kirschtaler einen Kirschkern enthält.

 

Verfahrensgang

AG Iserlohn (Aktenzeichen 42 C 213/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.03.2009; Aktenzeichen VI ZR 176/08)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Vorfall vom 29.1.2007 in Anspruch.

Die Beklagte betreibt eine Konditorei und Bäckerei. In einer ihrer Filialen in der C-Straße in J verzehrte der Kläger am 29.1.2007 einen von der Beklagten hergestellten sogenannten Kirschtaler, ein Hefeteilchen mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Für die Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden.

Der Kläger hat behauptet, er habe beim Verkehr des Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen, der darin eingebacken und für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei; hierbei sei sein linker Augenzahn abgebrochen; dies habe erhebliche Schmerzen verursacht, so dass er bis zu prothetischen Versorgung nur noch auf der rechten Seite seines Gebisses gekaut habe.

Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm nach dem Produkthaftungsgesetz, da mit einem Kirschkern in einem solchen Gebäck nicht zu rechnen sei, zumal die Beklagte nicht auf diese Gefahr hinweise; ferner sei es der Beklagten nicht unzumutbar, die verarbeiteten Kirschen zuvor auf Kerne hin zu untersuchen.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR für angemessen und beziffert seinen - der Höhe nach unstreitigen - materiellen Schaden auf 235,60 EUR.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld n...

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