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OLG Köln Beschluss vom 06.04.2006 - 3 U 184/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.10.2005; Aktenzeichen 7 O 223/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2005 verkündete Urteil des LG Köln - 7 O 223/05 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Kläger macht geltend, beim Verzehr des Produktes der Beklagten "O.D." habe er auf eine überharte Nuss gebissen, wodurch seine Prothese zerstört worden sei. Bei dem Produkt handelt es sich um geröstete, mit Schokolade überzogene Erdnüsse. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund dieses Ereignisses weder ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes noch nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

1. Ein Produktfehler nach § 3 Abs. 1 des ProduktHaftG liegt nicht vor. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwartet werden kann. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist auf den im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens maßgeblichen Sicherheit...

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