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LG Göttingen Beschluss vom 24.08.2004 - 10 T 94/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 5, §§ 97-98, 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 05.07.2004; Aktenzeichen 74 IK 36/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen IX ZB 218/04)

 

Gründe

Der Schuldner hat am 26.2.2003 beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Zugleich hat er den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Beschl. v. 3.3.2003 hat das AG das Insolvenzverfahren eröffnet, dem Schuldner Stundung bewilligt und den Dipl.-Rechtspfleger R. zum Treuhänder bestellt. Am 17.7.2003 ist der Vater des Schuldners verstorben.

Nachdem der Schuldner hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er am 28.7.2003 beim Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihm am 29.7.2003 erteilt wurde. Die Gesamterbschaft betrug 45.333,31 EUR. Am 26.8.2003 hat der Schuldner vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 EUR entnommen und dieses Geld für eigene Zwecke verbraucht. Am 4.9.2003 hat die oben genannte Gläubigerin den Treuhänder von der Erbschaft des Schuldners benachrichtigt.

Mit Beschl. v. 30.4.2004 hat das AG für die Beendigung des Verfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bis zum 5.6.2004 schriftlich erhoben werden könnten. Mit Schriftsatz v. 11.5.2004 hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierzu hat die Gläubigerin ausgeführt, der Schuldner habe durch Erbschaft Vermögen erworben und dieses dem Treuhänder nicht mitgeteilt. Zudem habe der Schuldner ü...

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