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LG Göttingen Beschluss vom 09.11.1999 - 10 T 45/99 (veröffentlicht am 09.11.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Erweiterter Aufgabenbereich gegenüber Sequester. Erhöhung der Normalvergütung. Auslagenersatz. Grundvergütung in Höhe von 25 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Höheres Haftungsrisiko. Zuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die durchschnittliche Grundvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 InsVV auf 25 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung festzusetzen. Von einer Grundvergütung in Höhe von 30 % ist auszugehen, wenn die Dauer der vorläufigen Verwaltung länger als der Normalfall (vier bis sechs Wochen) ist und der Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattet und dementsprechend einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt ist.

2. Zuschläge nach § 3 InsVV sind vorzunehmen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte bearbeitet, wenn eine Betriebsfortführung vorliegt und eine große Anzahl von Gläubigern.

 

Normenkette

InsVV § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, 1b, 1d; InsO § 22 Abs. 1

 

Nachgehend

OLG Braunschweig (Beschluss vom 22.03.2000; Aktenzeichen 2 W 269/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise wie folgt geändert:

Die Vergütung des Rechtsanwalts … auf seinen Antrag vom 18.06.1999 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird einschließlich der Auslagen auf 125.837,79 DM festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entnahme des genannten Betrags aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 84% im übrigen werden Kosten nicht erhoben.

Beschwerdewert: 62.260,20 DM.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 08.03.1999 ist der Antragsteiler zum vorläu...

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