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OLG Braunschweig Beschluss vom 22.03.2000 - 2 W 269/99

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Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 09.11.1999; Aktenzeichen 10 T 45/99)

AG Göttingen (Aktenzeichen 71/74 IN 49/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird zugelassen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 9. November 1999 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von DM 35.781,73 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Mit Beschluß vom 08.03.1999 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der … GmbH angeordnet und der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem auch die Verfügungsbefugnis über das Vermögen übertragen wurde. Nachdem mit Beschluß vom 04.05.1999 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller auch zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat er die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgehend von einem Aktivvermögen von DM 6.170.431,79 beantragt.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende angemessene Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalter betrage für einen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 40 %, weil er gegenüber einem Sequester, dem regelmäßig 25 % der Vergütung eines Konkursverwalters zugestanden worden sei, erweiterte Aufgaben zu erfüllen hätte. Diese „Grundvergütung” sei um jeweils 5 % und damit insgesamt um 25 % aus folgenden Gründen zu erhöhen:

  • gegenüber einem Normalfall von 4–5 Wochen Dauer habe die vorläufige Verwaltung
  • hier zwei Monate gedauert,
  • er habe Maßnahmen zur Erhöhung der Aktivmasse (um DM 150.000,00) getroffen,
  • es seien viele Aus- und Absonderungsrechte zu berücksichtigen gewesen,
  • er habe 19 von 50 Arbeitsplätzen erhalten,
  • statt durchschnittlich 100 Gläubigern hätten 350 Gläubiger Anspräche angemeldet.

Wegen der Betriebsfortführung sei die Normalvergütung des Insolvenzverwalters um die Hälfte zu erhöhen. Von diesem Erhöhungsbetrag stehe dem vorläufigen Insolvenzverwalter wiederum die Grundvergütung in Höhe von 40 % zu. Danach belaufe sich seine Vergütung einschließlich Auslagen für Fahrtkosten sowie Umsatzsteuer auf DM 177.721.30.

Das Amtsgericht Göttingen hat die Vergütung mit Beschluß vom 02.07.1999 auf DM 115.461,10 festgesetzt. Es sei von der Vergütung eines durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens auszugehen, für das sich der angemessene Bruchteil auf 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters belaufe. Wegen der Übertragung der Verwaltungsbefugnis, der Dauer des Verfahrens sowie für die Anzahl der Ab- und Aussonderungsrechte, den Erhalt der 19 Arbeitsplätze, der hohen Gläubigerzahl und der Betriebsfortführung sei jeweils ein Abschlag von 5 % angemessen, so daß sich die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung auf 55 % der Vergütung des Insolvenzverwalters belaufe. Danach hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluß die Vergütung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und der Umsatzsteuer auf DM 115.461,10 festgesetzt.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein, ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat, hat das Landgericht Göttingen mit der angefochtenen Entscheidung (veröffentlicht in: ZInsO 2000, 46) den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise abgeändert und die Vergütung auf insgesamt DM 125.837,79 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vom Normalfall abweichenden Dauer und des Haftungsrisikos wegen der Verwaltungsbefugnis sei die sonst übliche 25 %-ige Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hier mit 30 % der Vergütung des Insolvenzverwalters als angemessen anzusehen. Zuschläge seien, nur für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, wegen der erhöhten Anzahl von Gläubigem und für die Fortführung des Unternehmens zu berücksichtigen, wobei zunächst – orientiert an den für die Vergütung von Konkursverwaltern entwickelten Grundsätzen – die Zuschläge für den Insolvenzverwalter zu bestimmen und hiervon der zuvor ermittelte angemessene Anteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter festzusetzen sei. Für die Fortführung des Unternehmens sei ein Zuschlag in Höhe der Hälfte und sowohl wegen der Aus- und Absonderungsrechte ab auch wegen der Gläubigeranzahl ein Zuschlag von jeweils 1/4 der Grundvergütung angemessen. Nach dem zuvor dargelegten Rechenweg seien für den vorläufigen Insolvenzverwalter letztlich 30 % hiervon als Zuschläge zu berücksichtigen (0,5 + 0,25 + 0,25 Zuschläge gem. § 3 InsVV = 1 Regelsatz, davon 30 % gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Die Gesamtvergütung von insgesamt 60 % des Regelsatzes setze sich also aus 30 % des Regelsatzes als Grundvergütung und weiteren 30 % des Regelsatzes aufgrund von Zuschlägen zusammen.

Mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 01.12.1999 hat der Antragsteller „weitere Beschwerde” gegen den ihm am 18.11.1999 zugestellten zuvor genannten Beschluß eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 11 Abs. 1 InsVV geltend macht, so...

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