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LG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2010 - 11 O 75/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegenüber einem Bürgen auf Zahlung einer offenen Leasingrate aus einem Leasingvertrag über einen Pkw in Verbindung mit einer Bürgschaftsvereinbarung. Untergang eines Erfüllungsanspruchs aus einer Bürgschaftsvereinbarung wegen Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter. Schadensersatzanspruch gegen einen Bürgen wegen fehlender Amortisation der mit der Beschaffung des Leasingfahrzeuges und der Durchführung des Vertrags verbundenen Gesamtkosten sowie des kalkulierten Ertrages durch die Verwertung des Fahrzeuges

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Umgestaltung gegenseitiger Verträge.

2. Die noch offenen Erfüllungsansprüche verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht die anteilige Gegenleistung für bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen darstellen.

3. Mit der Ablehnung der Erfüllung des Insolvenzverwalters tritt für die Dauer des Insolvenzverfahrens neben den fortbestehenden, aber nicht durchsetzbaren Erfüllungsanspruch des Vertragspartners dessen Berechtigung, eine Forderung wegen Nichterfüllung des Vertrags gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 InsO geltend zu machen.

4. Auf eine fehlende Durchsetzbarkeit der Hauptschuld infolge des Insolvenzverfahrens kann sich der Bürge nicht gemäß § 768 Abs. 1 BGB berufen, so dass es im Verhältnis der Parteien zueinander nicht darauf ankommt, ob das Insolvenzverfahren beendet ist oder nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280 Abs. 1, §§ 320, 768 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen IX ZR 313/99)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2...

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