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LG Düsseldorf Beschluss vom 23.11.1999 - 25 T 937/99

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 24.08.1999)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 7.603,48 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Wert von bis 2.600,- DM.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 55 %, die Gemeinschuldnerin zu 45 %.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.03.1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.5.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat mit Antrag vom 29.7.1999 die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 8.630,39 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 10.011,25 DM sowie die zu erstattenden Auslagen 129,70 DM nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 150,45 DM geltend gemacht und deren Festsetzung begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 5.611,31 DM inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Dabei hat es den Wert der freien Masse in Höhe von 77.128,95 DM zugrunde gelegt und die Forderungen, die mit einem Absonderungsrecht belastet waren, nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie nach einer Vereinbarung mit der absonderungsberechtigten. Gläubigerin der Insolvenzmasse zufließen sollten. Auch das Vorratsvermögen, welches mit Fremdrechten belastet war, ist nur in Höhe der der Masse zufließenden Werte berücksichtigt worden. Gegen diesen am 26.8.1999 zugestellten Beschluß hat der Insolvenzverwalter fristgerecht sofortige ...

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