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AG Duisburg Beschluss vom 09.05.2000 - 60 IK 23/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis des Treuhänders. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 25.10.1984; Aktenzeichen IX ZR 110/83)

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner ist Zugbegleiter bei der Deutschen Bahn AG. Durch Eröffnungsbeschluss v. 5.7.1999 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsbeistand S. aus Duisburg zum Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden. Das FA D. hat durch Aufteilungsbescheid v. 28.3.2000 einen Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Schuldners und seiner Ehefrau aufgeteilt und den auf den Schuldner entfallenden Betrag i.H.v. 1.080,06 DM an den Treuhänder ausgezahlt.

Gegen diese Auszahlung wendet sich der Schuldner. Er hat zunächst vom Treuhänder erfolglos die Freigabe des Erstattungsbetrages verlangt und anschließend mit Eingabe v. 20.4.2000 beim Insolvenzgericht „Einspruch” gegen die Auszahlung an den Treuhänder eingelegt. Er behauptet, der Erstattungsbetrag ergebe sich ausschließlich aus der Kilometerpauschale für die Kosten seiner Anreise zur Arbeitsstelle. Auf das Geld sei er zur Instandhaltung seines Pkw dringend angewiesen. Er benötige den Wagen, um von seinem Wohnort Dinslaken auch zu ungewohnten Tageszeiten seinen Arbeitsplatz in Düsseldorf zu erreichen. Der Treuhänder lehnt die Freigabe des Geldes ab, weil es nach seiner Ansicht zur Insolvenzmasse gehört.

Wegen der grds. Bedeutung der auftretenden Rechtsfragen hat der Richter die Entscheidung über die Eingabe an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 InsO).

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Eingabe des Schuldners ist als Antrag an das Insolvenzgericht auszulegen, den Treuhänder zur Freigabe des Erstattungsbetrages aus der Insolvenzmasse zugun...

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