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LG Dortmund Urteil vom 08.11.2007 - 11 S 129/07

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Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 25.05.2007; Aktenzeichen 420 C 8713/06 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Ausgleich des an den Geschädigten geleisteten Schadensersatzes im Innenverhältnis gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausgangspunkt für das Gesamtschuldverhältnis ist § 7 Abs. 1 StVG. Nach der Neuregelung durch das Schadensrechtsänderungsgesetz zum 19.7.2002 haftet auch der Halter eines Anhängers für die Betriebsgefahr desselben. Danach ist die Klägerin dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis ausgleichspflichtig gewesen. Des weiteren haftet auch die Beklagte gegenüber dem Geschädigten im Außenverhältnis aufgrund der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahrenlage, in die der Betrieb des Zugfahrzeugs den Anhänger gebracht hat, fortwirkt und der eingetretene Schaden das Ergebnis der fortwirkenden Gefahr ist, wobei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt sein muss. Der Anhänger gehört so lange zur Betriebseinheit des Kfz, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt ist (Feyock/Jacobsen/Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002; BGH DAR 1987, 56; OLG Bremen VersR 1984, 1084; OLG München NZV 1999, 124). Hier hat der Halter die Verbindung nur zu dem vorübergehenden Zweck getrennt, den Anhänger von Hand wegen der Enge des Einmündungsbereichs in diese zu bugsieren. Der Zusammenhang mit dem Bet...

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