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LG Dortmund Beschluss vom 21.03.2025 - 17 S 135/24

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Verfahrensgang

AG Unna (Urteil vom 09.10.2024; Aktenzeichen 18 C 23/23)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 9. Oktober 2024 (18 C 23/23) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse zu TOP 6, 12 und 16 der Eigentümerversammlung vom Datum 01 werden für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom Datum 01 nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % sowie die Beklagte und der Nebenintervenient zu 38 %.

Die (etwaigen) Kosten der mit dem Schriftsatz vom 24. April 2024 erklärten Nebenintervention trägt Rechtsanwalt Name 02.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte und der Nebenintervenient zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (I.). Demgegenüber ist die – durch den Nebenintervenienten eingelegte – Berufung der Beklagten teilweise begründet (II.).

I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Anfechtungsklagen gemäß den Berufungsanträgen zu 1 und zu 3 (Klageanträge zu 5 a und zu 6 a) sind nicht gerechtfertigt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Eigentümer mit den Beschlüssen zu TOP 13 und zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom Datum 01 die Gestattung der Errichtung einer Fertiggarage oder eines Carports nebst Photovoltaikanlage auf dem – der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesenen – Stellplatz abgelehnt haben. Dabei kann dahinstehen, ob das klägerische Begehren – wie das Amtsge...

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