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Anspruch auf Photovoltaik-Carport?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen oder einer Photovoltaikanlage. Sie sind nicht notwendig, um eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K bittet darum, ihm zu gestatten, auf einem Stellplatz, an dem seinem Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine Fertiggarage oder einen Carport nebst Photovoltaikanlage zu errichten. Der Antrag bleibt erfolglos. Gegen den Negativbeschluss erhebt K eine Anfechtungsklage.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K könne sich nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG berufen. Weder eine Garage noch ein Carport dienten dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie seien nicht notwendig, um auf dem Stellplatz oder an anderer Stelle eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen. Entsprechendes gelte für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehöre nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage diene vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, welche nicht privilegiert sei. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG folge aus einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage. Hier komme hinzu, dass sich eine Garage oder ein Carport auf dem Stellplatz nicht in die Reihe der bereits errichteten Garagen einfügen, sondern quer hierzu stehen und auch in dieser Hinsicht die Hoffläche – also einen wesentlichen Teil der Gesamtanlage – erheblich umgestalten würde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern vor allem um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer mit Blick auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf die Errichtung einer Garage (oder eines Carports) haben kann.

Photovoltaik-Carport

Nach h. M., der sich das LG im Fall anschließt, gibt § 20 Abs. 2 S...

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