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LG Bonn Urteil vom 25.02.2011 - 10 O 162/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigungskosten für ausgelaufenen Dieselkraftstoff

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beseitigung ausgelaufenen Dieselkraftstoffs kann bei einem größeren Umfang der Verschmutzung das sog. Nassreinigungsverfahren als erforderlich angesehen werden.

2. Der Erforderliche Aufwand als Schaden ist objektiv zu bestimmen, nicht auf der Grundlage von seitens der betroffenen Gemeinde mit einem Reinigungsunternehmen abgeschlossener Verträge und der darin enthaltenen Preise.

 

Normenkette

StVG § 7; VVG § 115; BGB § 398

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.788,55 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2009 und die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 (jeweilige Rechtshängigkeit).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Kosten für am ##.11.2008 ausgetretenen Dieselkraftstoff in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Kraftfahrzeuges des Typs W mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ####, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Am Sonntag, den ##.11.2008, verlor dieses Fahrzeug aufgrund eines geplatzten Schlauches Dieselkraftstoff. Hinsichtlich der verunreinigten Straßenbereiche, die zwischen den Parteien streitig sind, wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom ##.12.2009 vorgelegte Kartenkopie nebst Einzeichnungen (Blatt ### d. A.) Bezug genommen. Bei dem dort nicht markierten, mit "L###" bezeichneten Straßenbereich handelt es sich um eine Landesstraße, bei dem mit "K##" bezeichneten Straßenbereich um eine Kreisstraße, um übrigen um Gemeindestraßen. Aufgrund des ausgetretenen Dieselkraftstoffes mussten die betroffenen Straßenbereiche gereinigt werden.

Unter Vorlage einer "Abtretung, Zahlungsanweisung und Schadenmeldung", für deren Inhalt im einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. # d. A.) Bezug genommen wird, behauptet die Klägerin, die von dem Schaden betroffene Gemeinde O habe die Fa. E OHG mit den Reinigungsarbeiten beauftragt. In der vorgenannten Urkunde weist die Gemeinde O die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) für das streitgegenständliche Fahrzeug unwiderruflich an, die Kosten der Verkehrsflächenreinigung aus Anlass des Schadens vom ##.11.2008 umgehend mit der Fa. E OHG abzurechnen. Weiter heißt es dort:

"Aus Anlass des oben bezeichneten Schadenereignisses habe ich die vorgenannte Firma mit den Arbeiten beauftragt. Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer, Halter und die regulierende Versicherung aus dem oben genannten Schadenereignis in Höhe der Rechnung der vorgenannten Firma einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer unwiderruflich an dieselbige ab.

Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Werkvertrag gegen mich nicht berührt....

Die vorgenannte Fa. ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eignen Namen geltend zu machen."

Die Gemeinde O hatte mit der Fa. E OHG unter dem ##.02.2008 eine "Vereinbarung über die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen verkehrsflächen im Gebiet der Gemeinde O-T" sowie eine "Zusatzvereinbarung" abgeschlossen, für deren Inhalt wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kopien (Bl. ### ff., ### d. A.) Bezug genommen wird. In der erstgenannten Vereinbarung wurde hinsichtlich der Vergütung (dort § 6) zwischen einem normalen Verschmutzungsgrad und einem schweren Verschmutzungsgrad unterschieden. In der Zusatzvereinbarung war festgelegt, dass für die Beseitigung von Ölspuren, bei denen kein Verursacher ermittelt werden kann, eine Vergütung von 117,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stunde vereinbart werde, welche dem vereinbarten Preis für die Beseitigung einer Verunreinigung mit normalem Verschmutzungsgrad in der anderen Vereinbarung entsprach, maximal sollten jedoch 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viele Stunden für die Beseitigung von Ölspuren aufgewendet werden und unabhängig davon, wie viele Aufträge zur Beseitigung der Ölspuren erteilt werden würden, zu zahlen sein.

In dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadensfall setzte die Fa. E OHG für die Reinigung eine Spezialreinigungsmaschine des Typs P $$##/$$V## nebst Zug-/Betriebsmittelfahrzeug sowie eine Reinigungsmaschine X ein. Die Reinig...

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