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LG Berlin Urteil vom 16.09.1992 - 26 O 179/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Klauseln in einem Formularmietvertrag

 

Tenor

1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführen, verurteilt, die Verwendung der nachfolgend aufgeführten sowie inhaltsgleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Mietverträge über Wohnraum zu unterlassen, und es ferner zu unterlassen, sich gegenüber den Mietern von Altverträgen künftig auf die nachfolgenden Klauseln zu berufen:

1. Der Mieter hat alle während seiner Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen turnusmäßig auszuführen, ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen. Folgende Fristen sind einzuhalten:

Küche

alle

2 bis 3 Jahre

Bade-, Dusch- und Toilettenräume

alle

3 Jahre

die übrigen Wohnräume

alle

4 Jahre

Schlafräume

alle

6 Jahre

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter über die Ausführung der Schönheitsreparaturen jeweils Mitteilung zu machen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei Modernisierungen werden die dadurch erforderlichen Schönheitsreparaturen entweder nach Wahl des Vermieters durch diesen oder auf dessen Aufforderung durch den Mieter auf Kosten des Mieters durchgeführt.

3. Der Mieter hat die Wohnung vor Mietvertragsabschluß eingehend besichtigt. Er verzichtet wegen dieses Zustandes auf einen etwaigen Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 536 BGB und auf etwaige Mietminderungsansprüche gemäß § 537 BGB und Ansprüche aus § 538 BGB. Der Vermieter nimmt d...

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