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Hessisches LSG Urteil vom 05.08.2020 - L 6 AS 581/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Unterkunftskosten. Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters zu einer Privathaftpflichtversicherung. mietvertragliche Verpflichtung. Wirksamkeit der Klausel

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern es sich um für den Leistungsbezieher unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten handelt, gehören auch die Aufwendungen einer vom Vermieter verlangten Haftpflichtversicherung des Mieters zu den nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

 

Orientierungssatz

1. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende Klausel zivilrechtlich zulässig und damit wirksam vereinbart war, sondern allein darauf, ob die Aufwendungen auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhten und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt wurden. Auf die Unwirksamkeit könnte sich der Grundsicherungsträger nur berufen, wenn er den Kläger entsprechend beraten und ihm Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert hätte oder dem Betroffenen die Unwirksamkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

2. Das Urteil des BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R = SGb 2012, 428 betrifft nach Auffassung des Senats eine andere Fallgestaltung. Denn in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um Aufwendungen für ein selbstgenutztes Eigenheim. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung stand dem dortigen Kläger deswegen grundsätzlich frei.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2021; Aktenzeichen B 4 AS 76/20 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen, wobei der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2015...

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