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LG Berlin Urteil vom 08.05.2009 - 55 S 235/08 WEG

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 70 C 46/08 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 5 StR 72/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 70 C 46/08 WEG – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden

(§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

1.

Der am 14.06.2008 zu TOP 7.8 gefasste Negativbeschluss ist nicht für ungültig zu erklären.

Zwar kann nach allgemeiner Ansicht auch die Ablehnung eines Beschlussantrags angefochten werden, wenn der Kläger geltend macht, dass der Negativbeschluss materiell ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil nach § 21 Abs. 4 WEG ein positiver Beschluss hätte gefasst werden müssen (vgl. Bärmann-Wenzel, 10. Aufl., § 46 WEG Rn. 14).

Der Antrag der Kläger ist jedoch unbegründet, da ihnen ein Anspruch auf positive Beschlussfassung des Inhalts, ihre Wohnung Nr. 5 gelegentlich, d. h. überwiegend an Wochenenden und im Sommer, an Feriengäste vermieten zu dürfen, nicht zusteht. Auf die nachfolgenden Ausführungen zum Feststellungsantrag wird Bezug genommen.

2.

Der Feststellungsantrag der Kläger ist zwar zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass die Beklagten in dem bereits genannten Negativbeschluss zu erkennen gegeben haben, einer Nutzung der Wohnung der Kläger als Ferienwohnung ablehnend gegenüber zu stehen.

Der Feststellungsantrag...

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