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LG Berlin Urteil vom 07.01.2003 - 63 S 109/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 16 C 367/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen VIII ZR 26/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 16 C 367/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Bruttokaltmieten für März bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von jeweils 731,10 DM, insgesamt 2.193,30 DM, gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Der Kläger ist als Vermieter aktivlegitimiert. Seine Vermietereigenschaft ergibt sich dabei bereits aus dem Umstand der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB nach dem Tod seiner Mutter …, ausgewiesen durch die Kopie des Erbscheins vom 24. Juli 2001. Es kann danach offen bleiben, ob der Kläger ursprünglich als Inhaber oder Mitinhaber der … Hausverwaltung den Mietvertrag abgeschlossen hat, denn aus der Mietvertragsurkunde ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass jedenfalls seine verstorbene Mutter Vermieterin war. Aus dem Mietvertragsrubrum und der Unterschrift von Frau Ruth Schlimper nebst Stempel der Hausverwaltung ist insoweit auf eine Vermietereigenschaft der Mutter als Inhaberin der Hausverwaltung zu schließen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterzeichenden … um eine „Dritte” gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

Die Kündigung der Beklagten vom 3. September 1999 hat das Mietverhältnis jedenfalls nicht vor Ablauf des Monats Mai 2000 beendet, denn ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung bestand nicht. Das unbefristete Mietverhältnis endete gemäß § 565 Abs. 2 BGB a. ...

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