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LG Berlin Urteil vom 04.07.2023 - 67 S 120/23

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 11.04.2023; Aktenzeichen 5 C 45/21)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 11. April 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte, soweit es zum Nachteil des Beklagten zu 2) ergangen ist, teilweise abgeändert.

Das am 22. November 2022 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte wird insoweit aufrechterhalten, als die unbekannten Erben nach Herrn …, zuletzt wohnhaft …straße … Berlin, verstorben am 14. Oktober 2021, – mit Ausnahme des Beklagten zu 2) – verurteilt worden sind, die Wohnung im Vorderhaus, 3. OG rechts, auf dem Grundstück …straße … in … Berlin, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur und zwei Balkontüren zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die – gegen den Beklagten zu 2) gerichtete – Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vorab die Kosten ihrer Säumnis im ersten Rechtszug. Die Klägerin trägt die dem Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug im Übrigen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Sie trägt weiter die Hälfte der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie die Hälfte der ihr im ersten Rechtszug entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1) tragen sämtliche der übrigen ihnen im ersten Rechtszug entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie die Hälfte der der Klägerin im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist begründet. Der Klä...

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