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LG Berlin Beschluss vom 15.05.2001 - 86 T 312/01

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.06.2000; Aktenzeichen 106 IN 3494/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten auf 20.129,48 DM (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) und die erstattungsfähigen Auslagen auf 519,7 2 DM (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) festgesetzt werden. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin 85 %, dem Beteiligten 15 % auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Auf den Antrag der Gläubigerin vom 18. Oktober 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dabei hat es unter anderem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und dass Drittschuldner ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten hätten. Der Schuldnerin sei die Einziehung von Außenständen untersagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.

Unter dem 20. April 2000 hat der Beteiligte mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unter seiner Aufsicht fortgeführt worden sei. Durch den Abverkauf von Kartenmaterial und aus Lizenzverträgen würden fortlaufend Einnahmen erzielt. Notwendige Geschäftsausgaben würden in Abstimmung mit dem Betriebsleiter aus dem Vermögen der Schuldnerin bestritten. Seine Bemühungen, die Produktentwicklungen der Schuldnerin an Mitbewerber der Schuldnerin zu veräußer...

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